Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der ST Service GmbH abgeschlossenen Verträge, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, Personalbereitstellung und Arbeitsvermittlung mit ihrem Beschäftiger.

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte (insbesondere für Folge- und Zusatzaufträge).

Wenn Arbeitskräfte über einen vereinbarten Endtermin hinaus (mündliche oder schriftliche Anweisung) beschäftigt werden, so gelten die AGB weiterhin.

Alle Vereinbarungen, die von den hier angeführten AGB abweichen, sind schriftlich festzulegen.

Die AGB gelten auch dann, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen.

Diese AGB bilden die Grundlage für Vertragsabschlüsse.

Vertragsbedingungen der Kunden gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn (mindestens) einer der folgenden Punkte erfüllt wird:

  • Ein unterfertigtes Angebot liegt vor
  • Eine unterfertigte Auftragsbestätigung liegt vor
  • Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung
  • Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte.

§2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Rückstellfrist von 15 Werktagen, nach dem Probemonat, jeweils zum Ende der jeweiligen Arbeitswoche. Für Angestellte gilt im Anschluss an den Probemonat eine Rückstellfrist im Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Dienstnehmer, jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.

Während der Überlassung obliegen dem Kunden die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten.

Die Fürsorgepflicht des Kunden beinhaltet die Verständigung der Arbeitskraft 14 Werktage vor Überlassungsende, wenn dieser 3 Monate oder länger im Kundenbetrieb tätig war.

Der Kunde ist verpflichtet der ST Service GmbH die für die Überlassung wesentlichen Informationen (§ 12a AÜG) vor Überlassungsbeginn unaufgefordert mitzuteilen.

Erfolgt eine Fehleinstufung (Kollektivvertrag/Gehaltseinstufung) wegen unvollständiger, falscher oder verspäteter Information des Kunden, ist ein damit verbundener Schaden vom Kunden zu tragen.

§3 Überlassene Arbeitskräfte

Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht die Erbringung bestimmter Leistungen, sondern ausschließlich die Bereitstellung von Arbeitskräften.

Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten während der gesamten Auftragsdauer unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers, wobei auch die Kontrolle der Arbeitsausführung durch den Beschäftiger erfolgt.

Fällt ein Arbeitnehmer der Firma ST Service GmbH aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, können vom Beschäftiger keine Entschädigungsansprüche gestellt werden. Der Beschäftiger ist verpflichtet, jedes Fernbleiben des Arbeitnehmers umgehend der Firma ST Service GmbH mitzuteilen.

In solchen Fällen ist die Firma ST Service GmbH bemüht dafür zu sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

Der Beschäftiger haftet für die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung für alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung, …). Der überlassenen Arbeitskraft muss sicheres und erforderliches Werkzeug, Ausrüstung etc. zur Verfügung gestellt werden.

Arbeitsunfälle von überlassenen Arbeitskräften sind unverzüglich vom Kunden mittels schriftlicher Unfallanzeige an die AUVA und an die ST Service GmbH anzuzeigen.

Die von der ST Service GmbH überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.

Der Beschäftiger darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ST Service GmbH ein Arbeitsverhältnis mit den überlassenen Arbeitskräften nach Beendigung der Überlassung begründen.

§4 Übernahme überlassener Arbeitskräfte

Eine Übernahme von Arbeitskräften, die von der ST Service GmbH an den Auftraggeber überlassen wurden bzw. sind, ist nach vorheriger gesonderter Vereinbarung, jederzeit möglich und wird, abhängig von der ununterbrochenen Überlassungsdauer, zu einem vor Übernahmebeginn vereinbarten Übernahmetarif, in Rechnung gestellt.

Bei einer Übernahme einer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitskraft ohne vorherige Vereinbarung, ist die ST Service GmbH berechtigt, den Gegenwert von 300 Stundensätzen, auf Basis des zuletzt für die jeweilige überlassene Arbeitskraft angebotenen oder verrechneten Stundensatz, geltend zu machen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung des fällig gestellten Betrages binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung durch ST Service GmbH.

§5 Bekanntgemachte oder vermittelte Arbeitskräfte

Wenn anders als unter § 4 geregelt, ohne vorangegangener Überlassung einer Arbeitskraft an den Auftraggeber, dieser, aufgrund von ST Service GmbH übermittelter Personalprofile oder vermittelter und/oder geführter Vorstellungsgespräche, derartig bekanntgewordene Arbeitskräfte, bei sich oder bei mit ihm verbundenen Unternehmen – welcher Art auch immer – beschäftigt, so verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung des allenfalls im Vorhinein vereinbarten Vermittlungshonorars.

Im Fall des Abschlusses eines Dienstverhältnisses zwischen der bekanntgewordenen Arbeitskraft und dem Auftraggeber, welcher Art auch immer, oder des Beschäftigens der bekanntgewordenen Arbeitskraft durch den Auftraggeber über einen Mitbewerber, innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntwerden der Arbeitskraft beim Auftraggeber, ohne, dass eine gesonderte Vereinbarung mit ST Service GmbH getroffen wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer verschuldensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale in Höhe von € 7.000,–, zahlbar binnen 14 Tagen ab Geltendmachung durch ST Service GmbH.

§6 Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnungen

Nach der Auftragserteilung übermittelt ST Service GmbH dem Beschäftiger eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Leistungsverpflichtungen sind für beide Vertragsteile verbindlich festlegt, wenn ihr nicht vom Beschäftiger unverzüglich widersprochen wird.

Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, welche als Verrechnungsbasis dienen, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

Der Beschäftiger ist verpflichtet, durch eine berechtigte Person, die Stunden- und Leistungsaufzeichnungen zu überprüfen und abzuzeichnen.

Jede Veränderung, die das Beschäftigungsverhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger betreffen sind sofort der ST Service GmbH schriftlich mitzuteilen.

§7 Fakturierung und Zahlung

Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich und ist prompt und abzugsfrei zur Zahlung auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto von ST Service GmbH fällig. Bei Zahlungsverzug ist ST Service GmbH berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von 12,00 % per anno und pauschalierte Mahnspesen von 30 € sowie die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verrechnen.

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich 20 % Mwst.

Bei einer nicht positiven oder nicht möglichen Bonitätsauskunft bei Neukunden aus dem In – Ausland, besteht die ST Service GmbH auf eine Vorauszahlung oder eine Bankgarantie.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann jede Überlassung des weiteren Personals ohne Angaben von Gründen eingestellt werden.

Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die ST Service GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten

oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.

Für von überlassenen Arbeitskräften geleisteten Überstunden-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden erhöhte Sätze verrechnet.

In den Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten inkl. der gesetzlichen und sozialen Abgaben, zu deren Entrichtung die ST Service GmbH verpflichtet ist, enthalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Schicht-, Akkord- und sonstige Zulagen sind nicht enthalten.

Forderungen oder Ansprüche gegenüber der ST Service GmbH mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, ist nicht zulässig.

Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

§8 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

ST Service GmbH ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn

  • der Beschäftiger mit seinen Zahlungen trotz Mahnung mehr als zehn Tage in Verzug ist
  • der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt
  • der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt
  • über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird
  • im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt oder
  • die Leistungen von der ST Service GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

§9 Gewährleistung

ST Service GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. ST Service GmbH schuldet für eine besondere fachliche Qualifikation des Überlassenen Personals nur wenn diese im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde.

§10 Haftung

Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.

Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen.

Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die aufgrund bei höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung des Überlassers ausgeschlossen.

Eine Haftung des Überlassers ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.

§11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Beschäftiger und ST Service GmbH vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Gerichtstandort gilt Klagenfurt.